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Studienbeiträge an der Universität Regensburg
Seit Sommersemester 2007 werden
an den bayerischen Hochschulen von allen Studierenden Studienbeiträge
erhoben.
Der Studienbeitrag an der Universität Regensburg beträgt einheitlich 500,- €
pro Semester.
Der Studentenwerksbeitrag ist zusätzlich zu entrichten.
Informationen zur Verwendung der Studienbeiträge finden sie
hier.
Rechtliche Grundlagen:
-
Art. 71 Bay. Hochschulgesetz
- Verordnung über Darlehen zur Studienbeitragsfinanzierung vom
18.September 2006
-
Studienbeitragssatzung der Universität Regensburg vom
15.09.2006
in der jeweils geltenden Fassung
Beitragspflicht
Beitragspflichtig ist jede/jeder Studierende, mit
folgenden Ausnahmen:
Die Beitragspflicht besteht
nicht
1. für Semester, in denen die Studierenden für die gesamte Dauer
beurlaubt sind
(Auslandsstudium, eigene Krankheit, Kinderbetreuung, studienbezogenes Praktikum,
Wehr- oder Zivildienst),
2. für Semester, in denen ausschließlich das Praktische Jahr
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in
Verbindung mit § 3 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl I S. 2405)
in der jeweils geltenden Fassung absolviert wird,
3. für bis zu sechs Semester, wenn die Immatrikulation zum
Zweck einer Promotion erfolgt.
In den
Fällen der Nummer 1 und 3 wird automatisch durch die
Studentenkanzlei kein Studienbeitrag erhoben.
Für die Nummer 2 ist ein Befreiungsantrag mit entsprechenden
Nachweisen zu stellen.
Von der Beitragspflicht werden
auf
Antrag befreit:
1. Studierende, die ein Kind
pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist,
2.
Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete
für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder vergleichbare
Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
erhalten; dem Kindergeldbezug gleichgestellt ist hierbei die
Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes durch ein Kind; das
Gleiche gilt, wenn eines oder mehrere der Kinder das 25.,
aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, im
Übrigen aber die Voraussetzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllen, oder wenn die
Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zwischen der
Vollendung des 25. und des 27. Lebensjahres eingetreten ist,
3.
Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht
Unterhaltsverpflichteten einem weiteren Kind
unterhaltsverpflichtet sind, das an einer deutschen
Hochschule immatrikuliert ist und
Studienbeiträge oder Studiengebühren entrichtet; den
Studienbeiträgen oder Studiengebühren
sind vergleichbare Studienentgelte gleichgestellt, die in
einem Mitgliedsstaat der
Europäischen Union entrichtet werden
4. ausländische Studierende, die im Rahmen von
zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen
Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit
garantieren,
immatrikuliert sind,
5. Studierende, für die die Erhebung eines Studienbeitrags auf Grund
besonderer
Umstände des Einzelfalls auch unter Berücksichtigung der Regelungen in
Art. 71 Abs. 7 BayHSchG (sozialverträgliches Darlehen) eine unzumutbare Härte darstellt.
Im Rahmen des Tatbestandes der allgemeinen Härte besteht eine
Befreiungsmöglichkeit wegen chronischer Erkrankung und/oder
Schwerbehinderung, soweit sich dies konkret
studienerschwerend auswirkt.
Folgende Unterlagen sind von den Studierenden beizubringen:
- Attest
des Facharztes,
in dem das Krankheitsbild beschrieben wird sowie die konkreten
Auswirkungen auf die Studierfähigkeit. Inhalt
dieses Attests muss die Beschreibung der
gesundheitlichen Beeinträchtigung sein (etwa der Hinweis auf
bestimmte Schmerzen) und
ferner die Angabe der sich daraus ergebenden
Behinderung für die Studierfähigkeit. Die genaue Bezeichnung der
Krankheit ist
zweckmäßig. Zusätzlich soll im Attest vermerkt
sein, ob aus ärztlicher Sicht konkret studienerschwerende
Auswirkungen vorliegen. Der
schlichte nicht weiter begründete Hinweis, dass
der Studierende konkret studienerschwerende Beeinträchtigungen hat,
ist nicht
ausreichend.
- Ein
eigenes Begründungsschreiben, in dem der Studierende die
konkrete Studienerschwernis anhand von Beispielen darlegt.
Die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises ist
nicht zwingend erforderlich. Ab einer Schwerbehinderung von 70 %
muss kein
ärztliches Attest vorgelegt werden.“
Der Nachweis für das Vorliegen der Befreiungstatbestände
ist von den Studierenden zu führen.
Außerdem können bis zu 10 % der Studierenden je Fakultät
gem. Art. 71 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG aufgrund besonderer
Leistungen auf Vorschlag der Fakultät von den Studienbeiträgen
befreit werden.
Nähere Informationen erteilen die zuständigen Dekanate.
Anträge auf Befreiung
Für die Beantragung der Befreiung von der Studienbeitragspflicht
verwenden Sie bitte ausschließlich folgendes Formular
und beachten
die entsprechenden Hinweise:
Antrag auf Befreiung vom Studienbeitrag
Hinweise zur Erhebung der Studienbeiträgen
Der Antrag auf Befreiung, sowie die Hinweise liegen auch in der Studentenkanzlei aus.
Befreiungsanträge sind unverzüglich nach
Bekanntwerden der Befreiungstatbestände zu stellen,
längstens werden sie
bis zum
Vorlesungsbeginn des jeweiligen Semesters
berücksichtigt.
Tritt der Befreiungsgrund später ein, können Anträge
für das Wintersemester
bis zum 01.12.,
für das Sommersemester
bis zum 01.06. gestellt werden.
Ein
Antrag auf Befreiung hat hinsichtlich der Zahlungspflicht keine
aufschiebende Wirkung.
Der Nachweis für das Vorliegen der
Befreiungstatbestände ist von den
Studierenden zu führen.
Nachweise sind, soweit nichts anderes geregelt ist, von den
Studierenden durch öffentliche
Urkunden zu erbringen. Fremdsprachigen Urkunden sind vollständige
Übersetzungen eines
amtlich vereidigten Übersetzers beizufügen.
Die Befreiung ist zu versagen, wenn der Antrag nicht fristgerecht
gestellt wird oder die
notwendigen Unterlagen nicht mit
der Antragstellung oder innerhalb
einer von der Universität
Regensburg gesetzten Frist vorgelegt werden. Studierende, die für zwei Studiengänge
eingeschrieben sind, sind nur für einen Studiengang beitragspflichtig
und müssen
den Studienbeitrag nur einmal bezahlen. Besteht für einen der beiden
Studiengänge keine
Beitragspflicht, greift jedoch die Beitragspflicht für den anderen
Studiengang.
Studierende, die gleichzeitig an einer anderen Hochschule
eingeschrieben sind, sind grundsätzlich voll beitragspflichtig.
Rückerstattung
Auf Antrag werden
bereits bezahlte Studienbeiträge unter
Verwendung des speziellen Vordrucks der Studentenkanzlei an
die Studierenden zurückerstattet:
1. im Falle der Beitragsbefreiung nach § 6 der
Studienbeitragssatzung (s. Befreiungsantrag),
2. wenn Studierende binnen fünf Wochen nach
Vorlesungsbeginn in einem zulassungs-
beschränkten Studiengang an
einer anderen Hochschule zugelassen und immatrikuliert sind;
3. wenn im Fall einer bestandenen Abschlussprüfung
die Exmatrikulation für ein
vorangegangenes Semester nach Art. 49
Abs. 1 BayHSchG verfügt wird,
4. wenn die Exmatrikulation wegen einer endgültig
nicht bestandenen Vor-, Zwischen oder
Abschlussprüfung oder wegen
endgültig nicht mehr beizubringender Voraussetzungen für die
Meldung
zu einer Prüfung verfügt wird:
Nachweise sind durch die Studierenden zu führen.
Der Antrag ist erhältlich unter folgendem Link Antrag auf Rückerstattung bzw. in der Studentenkanzlei.
Der Antrag
auf Rückerstattung ist vor der Rückmeldung bzw. unverzüglich
nach bekannt werden des Rückerstattungsgrundes zu stellen, längstens
wird er bis zum Vorlesungsbeginn des jeweiligen Semesters
berücksichtigt.
Tritt der Grund später ein, können Anträge für das Wintersemester
bis zum 01.12., für das Sommersemester bis zum 01.06. gestellt
werden.
Eine Erstattung von Zinsen und Kosten, auch wenn sie für ein
Studienbeitragsdarlehen angefallen sind, erfolgt nicht.
Kreditfinanzierung
Neben anderen
Kreditinstituten wird derzeit durch das Bayerische
Studienbeitragdarlehen über die
KfW-Förderbank eine Finanzierung angeboten. Informationen dazu
erhalten Sie unter
http://www.stmwfk.bayern.de/Hochschule/faq_darlehen.aspx
und direkt bei der KfW.
(Das
ausgedruckte -nicht unterschriebene-Vertragsangebot
der KfW ist in der Studentenkanzlei einzureichen)
zusätzlich
erforderlich ist eine eidesstattliche Versicherung erhältlich auf
der Homepage des Ministeriums unter
http://www.stmwfk.bayern.de/hochschule/pdf/eidesstattliche_versicherung.pdf
Hinweise zum
Immatrikulationserfordernis während der Prüfung
Die
Immatrikulations-, Rückmelde- und Exmatrikulationssatzung der
Universität Regensburg regelt in § 13 Abs. 1, dass sich jeder
Studierende der Universität für die Fortsetzung seines Studiums im
nächsten Semester form- und fristgemäß zum Weiterstudium anzumelden
hat. Zu einem ordnungsgemäßen Studium zählen nicht nur
Lehrveranstaltungen, sondern auch Prüfungen - dies um so mehr, als in
nahezu allen Studiengängen die Prüfungen studienbegleitend und damit
über die gesamte Dauer des Studiums hinweg absolviert werden. Das
bedeutet, dass jeder Studierende so lange immatrikuliert sein muss,
bis er alle Prüfungsleistungen erbracht hat.
Das in einem Großteil der
Prüfungs- und Studienordnungen formulierte
Immatrikulationserfordernis für die Anmeldung bzw. das Ablegen der
Abschlussprüfung oder der Abschlussarbeit bezieht sich explizit auf
diesen Zeitpunkt und entbindet nicht von der generellen
Immatrikulationspflicht.
Studierende, deren (letzte) Prüfungen zwar zum Prüfungszeitraum des
vorangegangenen Semesters zählen, jedoch erst nach Beginn des
Folgesemesters abgelegt werden können, erhalten aber die Möglichkeit
der Immatrikulation unter Befreiung von Studienbeiträgen. Für das
Erbringen der letzten Prüfungsleistung bzw. die Abgabe der
Abschlussarbeit wurde als interner Stichtag der 15. Mai/15. November
festgelegt. Kann der Studierende im Sommersemester nicht bis
spätestens 15. Mai und im Wintersemester nicht bis spätestens 15.
November den Nachweis über die abgelegte Prüfung bzw. die Abgabe der
Abschlussarbeit erbringen, wird die Befreiung aufgehoben und der
Studienbeitrag für das laufende Semester eingefordert.
Unter
diese Regelung fallen weder die Lehramtsprüfungen noch das
Staatsexamen Jura, da diese Prüfungen nicht zum Vorsemester zählen
und in diesen Prüfungen eine Immatrikulation nicht vorgeschrieben
ist.
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