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Universität Regensburg

Studentenkanzlei
93040 Regensburg
Tel. 0941/943 5500
e-mail:
studentenkanzlei@verwaltung.uni-regensburg.de
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Studienbeiträge an der Universität Regensburg
Seit Sommersemester 2007 werden an den bayerischen Hochschulen von allen Studierenden Studienbeiträge erhoben. Der Studienbeitrag an der Universität Regensburg beträgt einheitlich 500,- € pro Semester.
Der Studentenwerksbeitrag ist zusätzlich zu entrichten.
Informationen zur Verwendung der Studienbeiträge finden sie hier.

Rechtliche Grundlagen:
-
Art. 71 Bay. Hochschulgesetz
- Verordnung über Darlehen zur Studienbeitragsfinanzierung vom 18.September 2006
- Studienbeitragssatzung der Universität Regensburg vom 15.09.2006 in der jeweils geltenden Fassung


Beitragspflicht
Beitragspflichtig ist jede/jeder Studierende
, mit folgenden Ausnahmen:

Die Beitragspflicht besteht nicht
1. für Semester, in denen die Studierenden für die gesamte Dauer beurlaubt sind
   
(Auslandsstudium, eigene Krankheit, Kinderbetreuung, studienbezogenes Praktikum,
       Wehr- oder Zivildienst)
,
2. für Semester, in denen ausschließlich das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in
    Verbindung mit § 3 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl I S. 2405)
    in der jeweils geltenden Fassung absolviert wird,
3. für bis zu sechs Semester, wenn die Immatrikulation zum Zweck einer Promotion erfolgt.
In den Fällen der Nummer 1 und 3 wird automatisch durch die Studentenkanzlei kein Studienbeitrag erhoben.
Für die Nummer 2 ist ein Befreiungsantrag mit entsprechenden Nachweisen zu stellen.

Von der Beitragspflicht werden auf Antrag befreit:

1. Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters
    das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist,
2.
Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder vergleichbare
    Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erhalten; dem Kindergeldbezug gleichgestellt ist hierbei die
    Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes durch ein Kind; das Gleiche gilt, wenn eines oder mehrere der Kinder das 25.,
    aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, im Übrigen aber die Voraussetzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des
    Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllen, oder wenn die Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zwischen der
    Vollendung des 25. und des 27. Lebensjahres eingetreten ist,

3.
Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichteten einem weiteren Kind
    unterhaltsverpflichtet sind, das an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist und
    Studienbeiträge oder Studiengebühren entrichtet; den Studienbeiträgen oder Studiengebühren
    sind vergleichbare Studienentgelte gleichgestellt, die in einem Mitgliedsstaat der
    Europäischen Union entrichtet werden

4. ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen 
    Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren,
    immatrikuliert sind,
5. Studierende, für die die Erhebung eines Studienbeitrags auf Grund besonderer
    Umstände des Einzelfalls auch unter Berücksichtigung der Regelungen in
    Art. 71 Abs. 7 BayHSchG (sozialverträgliches Darlehen) eine unzumutbare Härte darstellt.

    Im Rahmen des Tatbestandes der allgemeinen Härte besteht eine Befreiungsmöglichkeit wegen chronischer Erkrankung und/oder
    Schwerbehinderung, soweit sich dies konkret studienerschwerend auswirkt.
    Folgende Unterlagen sind von den Studierenden beizubringen:   
   
- Attest des Facharztes, in dem das Krankheitsbild beschrieben wird sowie die konkreten Auswirkungen auf die Studierfähigkeit. Inhalt  
      dieses Attests muss die Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung sein (etwa der Hinweis auf bestimmte Schmerzen) und
      ferner die Angabe der sich daraus ergebenden Behinderung für die Studierfähigkeit. Die genaue Bezeichnung der Krankheit ist
      zweckmäßig. Zusätzlich soll im Attest vermerkt sein, ob aus ärztlicher Sicht konkret studienerschwerende Auswirkungen vorliegen. Der
      schlichte nicht weiter begründete Hinweis, dass der Studierende konkret studienerschwerende Beeinträchtigungen hat, ist nicht
      ausreichend.

      -
 Ein eigenes Begründungsschreiben, in dem der Studierende die konkrete Studienerschwernis anhand von Beispielen darlegt.

      Die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises ist nicht zwingend erforderlich. Ab einer Schwerbehinderung von 70 % muss kein
      ärztliches Attest vorgelegt werden.“

 Der Nachweis für das Vorliegen der Befreiungstatbestände ist von den Studierenden zu führen.

Außerdem können bis zu 10 % der Studierenden je Fakultät gem. Art. 71 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG aufgrund besonderer Leistungen auf Vorschlag der Fakultät von den Studienbeiträgen befreit werden.
Nähere Informationen erteilen die zuständigen Dekanate.

Anträge auf Befreiung
Für die Beantragung der Befreiung von der Studienbeitragspflicht verwenden Sie bitte ausschließlich folgendes Formular und beachten die entsprechenden Hinweise:


Antrag auf Befreiung vom Studienbeitrag

Hinweise zur Erhebung der Studienbeiträgen

Der Antrag auf Befreiung, sowie die Hinweise liegen auch in der Studentenkanzlei aus.
Befreiungsanträge sind unverzüglich nach Bekanntwerden der Befreiungstatbestände zu stellen, längstens werden sie bis zum Vorlesungsbeginn des jeweiligen Semesters berücksichtigt.
Tritt der Befreiungsgrund später ein, können Anträge für das Wintersemester bis zum 01.12., für das Sommersemester bis zum 01.06. gestellt werden.

Ein Antrag auf Befreiung hat hinsichtlich der Zahlungspflicht keine aufschiebende Wirkung.


Der Nachweis für das Vorliegen der Befreiungstatbestände ist von den Studierenden zu führen.

Nachweise sind, soweit nichts anderes geregelt ist, von den Studierenden durch öffentliche Urkunden zu erbringen. Fremdsprachigen Urkunden sind vollständige Übersetzungen eines amtlich vereidigten Übersetzers beizufügen.
Die Befreiung ist zu versagen, wenn der Antrag nicht fristgerecht gestellt wird oder die notwendigen Unterlagen nicht mit der Antragstellung oder innerhalb einer von der Universität Regensburg gesetzten Frist vorgelegt werden. Studierende, die für zwei Studiengänge eingeschrieben sind, sind nur für einen Studiengang beitragspflichtig und müssen den Studienbeitrag nur einmal bezahlen. Besteht für einen der beiden Studiengänge keine Beitragspflicht, greift jedoch die Beitragspflicht für den anderen Studiengang.
Studierende, die gleichzeitig an einer anderen Hochschule eingeschrieben sind, sind grundsätzlich voll beitragspflichtig.


Rückerstattung

Auf Antrag werden bereits bezahlte Studienbeiträge unter Verwendung des speziellen Vordrucks der Studentenkanzlei an die Studierenden zurückerstattet:
1. im Falle der Beitragsbefreiung nach § 6 der Studienbeitragssatzung (s. Befreiungsantrag),
2. wenn Studierende binnen fünf Wochen nach Vorlesungsbeginn in einem zulassungs-
    beschränkten Studiengang an einer anderen Hochschule zugelassen und immatrikuliert sind;
3. wenn im Fall einer bestandenen Abschlussprüfung die Exmatrikulation für ein
    vorangegangenes Semester nach Art. 49 Abs. 1 BayHSchG verfügt wird,
4. wenn die Exmatrikulation wegen einer endgültig nicht bestandenen Vor-, Zwischen oder
    Abschlussprüfung oder wegen endgültig nicht mehr beizubringender Voraussetzungen für die
    Meldung zu einer Prüfung verfügt wird:

Nachweise sind durch die Studierenden zu führen.
Der Antrag ist erhältlich unter folgendem Link Antrag auf Rückerstattung bzw. in der Studentenkanzlei.
Der Antrag auf Rückerstattung ist vor der Rückmeldung bzw. unverzüglich nach bekannt werden des Rückerstattungsgrundes zu stellen, längstens wird er bis zum Vorlesungsbeginn des jeweiligen Semesters berücksichtigt.
Tritt der Grund später ein, können Anträge für das Wintersemester bis zum 01.12., für das Sommersemester bis zum 01.06. gestellt werden.

Eine Erstattung von Zinsen und Kosten, auch wenn sie für ein Studienbeitragsdarlehen angefallen sind, erfolgt nicht.


Kreditfinanzierung

Neben anderen Kreditinstituten wird derzeit durch das Bayerische Studienbeitragdarlehen über die KfW-Förderbank eine Finanzierung angeboten. Informationen dazu erhalten Sie unter
http://www.stmwfk.bayern.de/Hochschule/faq_darlehen.aspx
und direkt bei der
 KfW
(Das ausgedruckte -nicht unterschriebene-Vertragsangebot der KfW ist in der Studentenkanzlei einzureichen)   zusätzlich erforderlich ist eine eidesstattliche Versicherung erhältlich auf der Homepage des Ministeriums unter
http://www.stmwfk.bayern.de/hochschule/pdf/eidesstattliche_versicherung.pdf
 
            
 

Hinweise zum Immatrikulationserfordernis während der Prüfung

Die Immatrikulations-, Rückmelde- und Exmatrikulationssatzung der Universität Regensburg regelt in § 13 Abs. 1, dass sich jeder Studierende der Universität für die Fortsetzung seines Studiums im nächsten Semester form- und fristgemäß zum Weiterstudium anzumelden hat. Zu einem ordnungsgemäßen Studium zählen nicht nur Lehrveranstaltungen, sondern auch Prüfungen - dies um so mehr, als in nahezu allen Studiengängen die Prüfungen studienbegleitend und damit über die gesamte Dauer des Studiums hinweg absolviert werden. Das bedeutet, dass jeder Studierende so lange immatrikuliert sein muss, bis er alle Prüfungsleistungen erbracht hat.

Das in einem Großteil der Prüfungs- und Studienordnungen formulierte Immatrikulationserfordernis für die Anmeldung bzw. das Ablegen der Abschlussprüfung oder der Abschlussarbeit bezieht sich explizit auf diesen Zeitpunkt und entbindet nicht von der generellen Immatrikulationspflicht.

 Studierende, deren (letzte) Prüfungen zwar zum Prüfungszeitraum des vorangegangenen Semesters zählen, jedoch erst nach Beginn des Folgesemesters abgelegt werden können, erhalten aber die Möglichkeit der Immatrikulation unter Befreiung von Studienbeiträgen. Für das Erbringen der letzten Prüfungsleistung bzw. die Abgabe der Abschlussarbeit wurde als interner Stichtag der 15. Mai/15. November festgelegt. Kann der Studierende im Sommersemester nicht bis spätestens 15. Mai und im Wintersemester nicht bis spätestens 15. November den Nachweis über die abgelegte Prüfung bzw. die Abgabe der Abschlussarbeit erbringen, wird die Befreiung aufgehoben und der Studienbeitrag für das laufende Semester eingefordert.

Unter diese Regelung fallen weder die Lehramtsprüfungen noch das Staatsexamen Jura, da diese Prüfungen nicht zum Vorsemester zählen und in diesen Prüfungen eine Immatrikulation nicht vorgeschrieben ist.