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Nachteilsausgleich

Grundsätzliches über Nachteilsausgleichsmaßnahmen

  • Studierende, die eine chronische Erkrankung oder Beeinträchtigung nachweisen können, die sich konkret studienerschwerend auswirkt, können individuell festzulegende Nachteilsausgleichsmaßnahmen in Anspruch nehmen. So wird einerseits der individuellen Einschränkung der Betroffenen Rechnung getragen und andererseits der Grundsatz der Chancengleichheit verwirklicht, indem (im anzustrebenden Idealfall) gleichwertige Ausgangsbedingungen für alle Studierenden und Studieninteressierten hergestellt werden. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs ergibt sich dabei aus dem Bayerischen Hochschulgesetz und den dazu korrespondierenden Regelungen in den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen.
  • Nachteilsausgleiche werden deshalb nie pauschal bewilligt, sondern sind grundsätzlich immer Einzelfallentscheidungen!
  • Es besteht kein genereller Anspruch auf eine bestimmte Form des Nachteilsausgleichs (z. B. können schreibunfähige Studierende per se nicht auf die Umwandlung einer schriftlichen Prüfung in eine mündliche bestehen. Denkbar wäre hier beispielsweise auch, dass er oder sie in einem separaten Prüfungsraum eine Aufsichtsperson und eine Schreibkraft zur Verfügung gestellt bekommt, welcher er oder sie den zu schreibenden Text dann diktieren kann.)
  • Es obliegt dem Prüfungsausschuss zu entscheiden, welche Maßnahmen im Einzelfall in Bezug auf das konkrete Krankheitsbild zugesprochen werden können.
  • Inhaltliche Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen werden innerhalb des Nachteilsausgleichsverfahrens nicht verringert. Es werden also nur die Rahmenbedingungen der Leistungserbringung modifiziert, nicht aber die Leistung selbst.
  • Die Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs wird sich in keinem Fall (positiv wie negativ) auf die Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen auswirken und wird auch nicht in Leistungsnachweisen oder Zeugnissen dokumentiert.
  • Die beratenden Einrichtungen genauso wie andere beteiligte Stellen (Prüfungssekretariat und -ausschuss, Referat für studienbezogene Rechtsangelegenheiten, Prüfer) unterliegen der Schweigepflicht.
  • Vorübergehende Erkrankungen können keinen Nachteilsausgleich nach sich ziehen, hier ist eventuell an einen Rücktritt von der Prüfung zu denken.

Procedere

  • Möglichst frühzeitig, also sobald sich längerfristig Probleme beim regulären Studien- und Prüfungsablauf abzeichnen, einen schriftlichen Antrag auf Nachteilsausgleich beim zentralen Prüfungssekretariat oder beim zuständigen Ministerium (Staatsexamen) stellen.
  • Der Antrag ist dabei - soweit der Zuständigkeitsbereich der Universität Regensburg betroffen ist - spätestens vier / acht Wochen (siehe Prüfungsordnung im Studienfach!) vor der ersten Prüfung zu stellen.
  • Bei Zuständigkeiten außerhalb der Universität Regensburg, z.B. bei Staatsexamensprüfungen, nehmen Sie bitte direkt mit den entsprechenden Stellen Kontakt auf, um Fristen, einzureichende Unterlagen und eventuelle Besonderheiten abzuklären! Für Studierende der Lehrämter befindet sich auf der Homepage der Prüfungsverwaltung der Universität Regensburg ein extra Merkblatt zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs in Staatsexamensprüfungen. Bitte beachten Sie die dort genannten Vorgaben genau!
  • Dem Antrag ein (fach-)ärztliches Attest inklusive konkreter Stellungnahme vom Arzt beilegen; sowohl hier als auch im schriftlichen Antrag muss genau geschildert werden, wie sich Ihre Erkrankung/Beeinträchtigung konkret im Studium und/oder bei Prüfungen auswirkt. Letztendlich muss aus dem Attest hervorgehen, wie stark Sie gegenüber Studierenden, die nicht an Ihrer Erkrankung/Beeinträchtigung leiden, eingeschränkt sind. Hilfreich ist es auch, wenn herausgearbeitet wird, wie stark Ihre Erkrankung/Beeinträchtigung im Vergleich zur gleichen Betroffenengruppe ausgeprägt ist. Die Angabe von speziellen Maßnahmen, die der Arzt oder die Ärtin aus medizinischer Sicht für erforderlich hält, um die negativen Auswirkungen Ihrer Erkrankung/Beeinträchtigung zu kompensieren, sind häufig hilfreich und können daher gerne angegeben werden! Sie sind jedoch nur ein Indiz und keineswegs bindend, da der Arzt oder die Ärtzin weder die fachliche noch die juristische Seite des Nachteilsausgleichs beurteilen kann. Eventuell vorhandene Erfahrungswerte aus der Schulzeit oder einem früheren Studium können ebenfalls ergänzend vorgetragen werden.
  • Dieser Antrag wird sodann eingehend geprüft (beteiligt sind hier: Prüfungsausschuss aus fachlicher Sicht, eine mitarbeitende Person des Referates für studienbezogene Rechtsangelegenheiten aus juristischer Sicht und je nach Wunsch der Studierenden auch der Senatsbeauftragte für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung). Danach ergeht ein Bescheid des Prüfungsausschusses, der regelmäßig von einem Juristen oder einer Juristin aus dem Referat für studienbezogene Rechtsangelegenheiten vorbereitet wird. Dieser Bescheid regelt, ob und in welcher Form der beantragte Nachteilsausgleich bewilligt wurde.
  • Anschließend sind die betroffene Studierenden selbst dafür verantwortlich, dass der genehmigte Nachteilsausgleich organisatorisch und praktisch auch tatsächlich umgesetzt wird! Die Studierenden sollte daher unverzüglich die betroffenen Dozierenden/Prüfende Personen über die Ausgleichsmaßnahmen unterrichten, damit eventuell nötige organisatorische Vorkehrungen rechtzeitig getroffen werden können. Bei der Umsetzung der Maßnahmen sind Ihnen der Senatsbeauftragte für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung sowie dessen Stellvertretung und die Beratungsstelle für Studierende mit Beeinträchtigung gerne behilflich.

  1. Studium

Studieren mit Beeinträchtigung

Eine sehbehinderte Studentin mit Blindenstock wird von zwei sehenden Studentinnen durch das Zentrale Hörsaalgebäude begleitet

Kontakt

Dipl.-Psych. Stefanie Feuerer 


Studentenhaus, Zi. 2.18
Telefon 0941 943-2291
E-Mail: stefanie.feuerer@ur.de